Allgemeine Geschäftsbedingungen
Juli 2023
1. Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der SUXESS LOGISTIC GmbH (nachfolgend als „SL“ bezeichnet) und regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen SL und ihren Kunden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten für Geschäftsbeziehungen in Österreich die jeweils gültigen Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote von SL sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch SL.
3. Preise
Die in der Auftragsbestätigung von SL genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Aufträge ohne ausdrücklich vereinbarte Preise gelten die zum Liefertag gültigen Listenpreise von SL.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die SL oder ihren Unterlieferanten, beauftragten Spediteuren und Paketdiensten die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Verkehrsversagen), führen zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung bzw. Lieferfristen.
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab dem Herstellerort (ex works). Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern keine besonderen Versandanweisungen vorliegen, wählt SL die Versandart nach eigenem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Kosten abgeschlossen.
5. Nachnahmezustellung
SL bietet über ihr Netzwerk verschiedene Nachnahmeservices für bestimmte Bestimmungsorte an, die mit einem Zuschlag versehen sind. Der Nachnahmebetrag ist im Frachtbrief ausschließlich in Euro oder anderenfalls in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben, wie von SL oder ihren beauftragten Subunternehmen vorgeschrieben.
Der eingetragene Nachnahmebetrag ersetzt keinesfalls die Wertangabe und begründet daher keine Haftung für Verluste oder Schäden am Gut. Im Fall des Nichterhalts des Nachnahmebetrags oder des Schecks muss der Versender SL schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach dem Zustelldatum darüber informieren, ansonsten sind Ansprüche aus dem Nachnahmeauftrag ausgeschlossen.
6. Zustellung Allgemein
Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder an sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere anwesende Personen in den Räumen des Empfängers sowie Nachbarn.
SL und ihre Subunternehmer sind berechtigt, elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einzusetzen. Der Versender erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit dem elektronischen Zustellverzeichnis aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis bei entsprechend eingesetztem Subunternehmen gilt.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung das Lager von SL zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von SL unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Bei Rücksendungen durch den Auftraggeber trägt dieser die Gefahr bis zur Übergabe der Ware in den Geschäftsräumen von SL.
8. Gewährleistung
SL gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Mängeln sind. Sollten dennoch vertragswesentliche Mängel auftreten, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist SL berechtigt, die Mängel zu beseitigen. Verstößt der Vertragspartner gegen die Anzeigepflicht, sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Falls SL die Mängelbeseitigung nicht gelingt, kann der Vertragspartner eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von SL gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von SL. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, vor vollständiger Bezahlung über die Ware zu verfügen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Vertragspartner auf das Eigentum von SL hinzuweisen und SL unverzüglich darüber zu informieren.
10. Subunternehmen
SL ist berechtigt, Sendungen selbst zu transportieren oder für den Transport Subunternehmen zu beauftragen oder das Transportnetz großer international tätiger Unternehmen und Fluggesellschaften zu nutzen. Bei Verwendung eines international tätigen Unternehmens sind die Versandscheine bzw. Frachtbriefe, Konnossemente usw. des jeweiligen Unternehmens zu verwenden.
11. Haftung
Für Sendungen, die durch SL transportiert werden oder deren Transport durch SL vermittelt wird, gelten die allgemein gültigen internationalen Abkommen:
– Flugverkehr: Warschauer Abkommen und Montrealer Abkommen
– Landverkehr: CMR-Übereinkommen
Im Fall eines Schadens, der durch ein Subunternehmen verursacht wurde, haftet SL maximal mit dem Betrag, den die unter Punkt 2 der AGB erläuterten Unternehmen akzeptieren.
SL übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die durch das Nicht-Einhalten der Beförderungsbedingungen und Beschränkungen unter Punkt 12 der AGB entstehen. Für indirekte Schäden und Folgekosten (z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen usw.) wird keine Haftung akzeptiert. Schadensmeldungen müssen innerhalb der in den internationalen Abkommen bzw. den AÖSp vermerkten Fristen erfolgen.
SL haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, die nicht im alleinigen Verantwortungsbereich von SL liegen, wie etwa Störungen der Transportwege in der Luft oder auf dem Landweg (z. B. aufgrund besonderer Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden sowie Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen seitens SL, ihrer Vertreter, Subunternehmer oder Dritter.
Auch bei aktiver Hilfestellung bei der Verpackung der Ware durch SL obliegt die endgültige Prüfung einer entsprechend für die jeweilige Ware korrekten Verpackung (Innenverpackung sowie Außenverpackung und Füllmaterial) dem Kunden und Auftraggeber. Daher ist bei einer Ablehnung einer Schadensübernahme durch den Spediteur/Paketdienst auch SL schadlos zu halten.
SL haftet nur für Schäden, sofern ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12. Beförderungsbedingungen und Beschränkungen
Der Kunde ist verpflichtet, alle versendeten Waren mit den für den Transport notwendigen Frachtdokumenten (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Ursprungszeugnis usw.) auszustatten.
Der Kunde muss vor dem Versand SL bekannt geben, welche Waren er versenden wird. Dies gilt insbesondere aber ist aber nicht beschränkt auf Waren die als Gefahrengüter klassifiziert sind. Bei nicht vereinbarten Waren obliegt es SL, einen geeigneten Subunternehmer zu finden, der diese Waren transportiert. Sollte der Kunde andere als vereinbarte Waren transportieren, haftet er für entstandene Schäden.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Waren, die von der IATA (International Air Transport Association), der ICAO (International Civil Aviation Organisation), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dem Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl I 145/1998) in der geltenden Fassung unterliegende gefährliche Güter, oder einer zuständigen Behörde oder anderen Organisation als Risikomaterial, Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft sind.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Waren, die keine nach den anwendbaren Zollbestimmungen erforderliche Zollerklärung abgegeben haben, sowie illegale Waren, Tiere, Gold- und Silberbarren, Bargeld, Banderolen/Steuerplaketten, Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Schusswaffen oder Teile davon, Waffen, Waffenimitate, Sprengstoffe und Munition, menschliche Überreste, Pornografie und illegale Betäubungsmittel/Drogen. Ebenso dürfen verderbliche oder temperaturempfindliche Waren nicht im Transportnetz von SL befördert werden. In diesen Fällen wird SL bemüht sein, einen separaten Transport zu organisieren, aber ohne vorherige Zustimmung des Subunternehmens oder von SL dürfen diese Waren keinesfalls befördert werden.
Der Kunde haftet für die Richtigkeit der Angaben auf allen Dokumenten und verpflichtet sich, die Aus- und Einfuhrbestimmungen der jeweiligen Staaten einzuhalten.
Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten verantwortlich, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, insbesondere für Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von SL erstattet.
SL und ihre Vertragspartner behalten sich das Recht vor, jede Sendung zu öffnen und zu überprüfen, ob die Bedingungen eingehalten wurden, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen.
12.1 Beförderung von Gefahrgut
SL befördert nur Gefahrgut welches als LQ gem. 3.4 ADR, EQ gem. 3.5 ADR oder nach den Bestimmungen gem. 1.1.3.6.ADR vorbereitet, markiert, gekennzeichnet und Dokumentiert wurde und nach diesen Bestimmungen befördert werden kann.
Für alle anderen Gefahrgüter muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Wenn keine definitive Vereinbarung zum ausschließlichen Straßentransport besteht, kann jede Sendung auch im Lufttransport befördert werden.
Versender von gefährlichen Gütern sind dann verpflichtet, alle Sendungen gemäß den Bestimmungen der IATA-DGR (in der jeweils gültigen Fassung) vorzubereiten.
Dies schließt das verpacken, markieren, kennzeichnen und die Erstellung einer DGD mit ein.
Der Versender ist gemäß den Bestimmungen des GGBG, der ICAO-TI und der IATA-DGR in der Verantwortung und wird im Falle von durch sein Fehlverhalten entstandenen Verzögerungen, Un-oder Vorfällen zur Verantwortung gezogen.
13. Zollamtliche Abfertigung
SL bzw. ihre Subunternehmer übernehmen die zollamtliche Abfertigung. Die Kosten (z. B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Abfertigungskosten usw.) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. SL behält sich das Recht vor, vorfinanzierte Kosten, die der Empfänger und Vertragspartner des Kunden im Ausland nicht übernimmt, dem Kunden (Absender) in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Zollabfertigung ergeben, die aufgrund von Maßnahmen von Zollbehörden oder einem Fehler des Versenders oder des Empfängers bei der Vorlage der korrekten Unterlagen oder erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen im Zusammenhang mit der Beförderung entstehen.
14. Zahlungsbedingungen
Für die zu leistenden Transportkosten an SL gilt ein Zahlungsziel von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe fällig, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 6,5% in Deutschland, 9% in Österreich und 7% in der Schweiz. SL behält sich das Recht vor, eine Säumnisgebühr von bis zu 15 € (20 CHF in der Schweiz) zu erheben.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn SL über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
15. Datenschutz
SL ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem durchgeführten Transport angegeben werden.
16. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche an SL müssen unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen SL, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, in Österreich und in der Schweiz innerhalb von acht Monaten, nach dem Zustelltag oder, im Falle der Nichtzustellung, ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden.
Eine Sendung wird erst dann als verloren betrachtet, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen, bei grenzüberschreitenden Beförderungen 40 Tagen, bei SL aufgefunden wurde. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, falls aufgrund zwingender Vorschriften andere Regelungen gelten.
17. Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.